Menschen - "ungefragt" möglichst nicht fotografieren!

 

"Streetphotography"

 

Die Rechtslage bezüglich der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Menschen eindeutig zu erkennen sind, ist nicht ganz klar definiert. Jeder von uns hat grundsätzlich erstmal das Recht am eigenen Bild. Das ist klar! Ausgenommen (allerdings nicht generell) sind "Personen des öffentlichen Lebens".

 

"Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Bildnis einer Person nur dann veröffentlicht oder verbreitet werden darf, wenn die Person zugestimmt hat. Vom Grundsatz der Zustimmungspflicht bei Fotos von erkennbaren Personen gibt es aber Ausnahmen. Zum einen kann bereits eine möglicherweise stillschweigende Einwilligung vorliegen, wenn die Person sich offenbar bewusst fotografieren ließ." (Quelle: Internet, die Rechtsituation der Strassenfotografie)

 

Das ist bei fast allen Fotos, die man auf dieser Website sieht, der Fall: Ich gebe mich als Fotograf zu erkennen und nehme Kontakt mit den Personen auf. Sei es durch direkte Ansprache oder entsprechend eindeutige Gesten, die darauf hinweisen, dass ich die Personen fotografieren möchte. Dies ist insbesondere bei Aufnahmen von Kindern der Fall: Hier waren die Eltern, bzw. der jeweilge Elternteil einverstanden. Ich gehe daher von einer konkludenten Einwilligung der fotografierten Menschen aus. Aufnahmen von Personen, die nur als "Beiwerk" neben einer anderen Örtlichkeit oder bei größeren Menschenansammlungen entstanden sind, gelten in der Regel bzgl. des Rechts am eigenen Bild ebenfalls als unkritisch. Trotz allem bleibt für den "Straßenfotografen" immer ein Bereich mit einer gewissen rechtlichen Unsicherheit - ich berufe mich deshalb auf das Kunsturheberrecht (Info am Ende dieser Seite!). Hier ist die Rechtslage klarer! Im Falle einer fehlenden bzw. nicht erteilten Zustimmung bitte ich um umgehende Kontaktaufnahme - ich werde das entsprechende Bild dann natürlich sofort von dieser Website entfernen.

Anatomie, Schädel, Entspannung, Studium
Anatomie-Studium im Park, Bad Nauheim
Cooler Biker in der Halfpipe, Frankfurt
Cooler Biker in der Halfpipe, Frankfurt
Fisherman's Friends, Thailand
Fisherman's Friends, Thailand
Roy Walker, Australien, Stockman

Roy Walker 1989

Kununurra, Western-Australia

 

Roy war ein legendärer Stockman (australische Bezeichnung eines Cowboys). Noch zu Lebzeiten bekam er angeblich für seine Verdienste als "Pionier des Outbacks" eine lebensgroße Bronzestatue in Perth - das behauptete er zumindest. Ob es stimmt, weiß ich nicht. Ich denke, etwas Geld wäre ihm lieber gewesen. Ich habe ihn 1989 auf seiner heruntergekommenen Ranch, dem "Roy's Retreat" in der Nähe von Kununurra in Western-Australia getroffen, wo er versuchte, sich mit einer kleinen Pferdezucht und dem Verkauf von eingefangenen und zugerittenen Wildpferden ("Brumbies") über Wasser zu halten. Die Geschichten, die er vom Leben im "Australian Bush" erzählte, waren super spannend. Er heiratete Anfang der 90er eine Schweizerin, die ebenfalls als Touristin nach Australien kam und wohl heute noch auf seiner Ranch lebt. Gestorben ist Roy 2002 im Alter von 77 Jahren an Krebs.

Portraits


Ich berufe mich auf das Kunsturheberrecht:

 

Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

 

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

 

Links: Streetphotography und Das Recht am eigenen Bild.

 


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